Baupublikation Thun

  24.04.2025 Baupublikationen, Thun, Baupublikationen

Gesuchstellerin: RB Beteiligungen AG, Staatsstrasse 27, 3652 Hilterfingen.
Vertreterin: brügger architekten ag, Sandro Tonietti, Scheibenstrasse 6, 3600 Thun.
Projektverfasserin: brügger architekten ag, Scheibenstrasse 6, 3600 Thun.
Standort / Parzelle: Rougemontweg 7, Thun, Thun 2 Gbbl. Nr. 1591.
Zone BR 2022: Wohnen W2, Uferschutzzone USZ, Ortsbildgebiet, O VIII «Rougemontweg», UeO aq Uferschutzplan «Schadau bis Lachen».
Bauinventar: Erhaltenswert, K-Objekt.
Bauvorhaben: Das bestehende Einfamilienhaus soll um einen seitlichen Anbau erweitert werden. Im Bestandsgebäude sollen zwei Wohnungen eingebaut werden, wobei die bestehende Garage zu Wohnraum umgenutzt werden soll. Mit dem Anbau sollen eine Einstellhalle und zwei weitere Wohnungen realisiert werden.
Beanspruchte Ausnahme: Unterschreiten des minimalen Strassenabstands (Art. 25/26 BR 2022).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahme: Anschluss an Gemeindekanalisation/ ARA neu. Zone Au.
Auflageort: www.thun.ch/baupublikationen  sowie im Bauinspektorat der Stadt Thun.
Einsprachestelle: Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum: 26. Mai 2025.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (im Doppel). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Baugesuch-Nr. 942 / 2024-0535 eBau-Nr. 2024-16427

Thun, 9. April 2025
Bauinspektorat der Stadt Thun


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