Steffisburg
22.05.2025 VerkehrsmassnahmenVerkehrsmassnahme
Die Sicherheitskommission Steffisburg hat, gestützt auf Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), folgende Verkehrsmassnahme verfügt:
Hombergstrasse
Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Fahrrädern und Motorfahrrädern» (SSV-Signal Nr. 4.08.1) sowie «Einfahrt verboten» (SSV-Signal Nr. 2.02) mit Zusatz «Fahrrad (5.31) / Motorfahrrad (5.30) gestattet.
Zwischen Hombergstrasse Nr. 44 und 54, das Befahren der Hombergstrasse ist, mit Ausnahme von Fahrrädern und Motorfahrrädern, in Fahrtrichtung Thun verboten.
Galgenrainweg
Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Fahrrädern und Motorfahrrädern» (SSV-Signal Nr. 4.08.1) sowie «Einfahrt verboten» (SSV-Signal Nr. 2.02) mit Zusatz «Fahrrad (5.31) / Motorfahrrad (5.30) gestattet.
Galgenrainweg ab Abzweigung Schörlenweg.
Das Tiefbauamt des Kanton Bern hat der Verkehrsmassnahme mit Verfügung vom 15. Mai zugestimmt (Art. 44 Abs. 2 SV).
Die Verkehrsmassnahme tritt mit dem Aufstellen der Signalisation in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der erstmaligen Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VRPG, BSG 155.21). Die Beschwerde ist in deutscher Sprache einzureichen und muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Gemeinde Steffisburg, Abteilung Sicherheit