Baupublikation Thun
05.06.2025 Baupublikationen, ThunGesuchsteller: Rudy und Marie-Christine Ghisleni-Noss, Langestrasse 50a, 3603 Thun
Projektverfasserin: Modulo Architettura GmbH, Sascia Cavallaro, Thunstrasse 64, 3110 Münsingen
Standort / Parzelle: Lerchenfeldstrasse 42, Thun; Thun 1 Gbbl. Nr. 1638
Zone BR 2022: Wohnen W3, Strukturgebiet Nr. S I: Thuner Mischung
Zone BR 2002: Wohnen W2
Bauvorhaben: Erstellung eines Aussenparkplatzes, eines gedeckten Sitzplatzes, Farbtonveränderung der Fassade und Anpassung der Umgebung; Grundrissänderung mit Anpassung der Nutzung, Umnutzung von einem Zweifamilienhaus zu einem Einfamilienhaus (nachträgliches Baugesuch); Ausbau des bestehenden Dachgeschosses; Einbau einer Lukarne und zwei Dachflächenfenster; Dachsanierung mit PV-Anlage; Kürzen der bestehenden Mauerkrone um 1.40 m beim bestehenden Aussenparkplatz
Beanspruchte Ausnahme: Unterschreiten des minimalen Strassenabstands (Art. 25/26 BR 2022, Art. 14 BR 2002)
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation/ARA bestehend. Das Oberflächenwasser wird vor Ort versickert. Zone Au
Auflageort: www.thun.ch/baupublikationen sowie im Bauinspektorat der Stadt Thun
Einsprachestelle: Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
30. Juni 2025
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (im Doppel). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Baugesuch-Nr. 942 / 2023-0651 eBau-Nr. 2023-18271
Thun, 22. Mai 2025
Bauinspektorat der Stadt Thun