Oberhofen
03.07.2025 VerkehrsmassnahmenVerkehrsmassnahme Aebnitstrasse
Einführung beidseitiges Halteverbot
Der Gemeinderat von Oberhofen verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), die folgende Verkehrsanordnung:
Beidseitiges Halteverbot (SSV-Signale Nr. 2.49)
Auf der Aebnitstrasse (zwischen Verzweigung Schneckenbühlstrasse und Verzweigung Adolf-Stähli-Weg). Diese Massnahme soll die Schulweg- und Verkehrssicherheit im Bereich unmittelbar um die Schulanlage Friedbühl verbessern.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989). Die Beschwerde ist in deutscher Sprache einzureichen und muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Oberhofen, 25. Juni 2025
Gemeinde Oberhofen
