Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
10.07.2025 ErizGemeinde: 3619 Eriz
Öffentliche Planauflage
für:
S-2510494.1 Transformatorenstation Aeppenschwendi 39
– Neubau auf der Parzelle 218 der Gemeinde Eriz
Koordinaten: 2 623 620 / 1 181 519
L-0182075.2 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Kapfern 104a und Aeppenschwendi 39
– Neuverlegung mit Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 218, 154, 481, 145, 71, 66 und 171 der Gemeinde Eriz
Koordinaten: 2 623 196 / 1 182 273 nach 2 623 620 / 1 181 519
S-2511062.1
Transformatorenstation Kürze 95b
– Ersatzneubau auf der Parzelle 174 der Gemeinde Eriz
Koordinaten: 2 622 783 / 1 182 099
S-2510486.1 Transformatorenstation Kapfern 104a
– Neubau auf der Parzelle 171 der Gemeinde Eriz
Koordinaten: 2 623 196 / 1 182 273
S-2510497.1 Transformatorenstation Stockweidli 14a
– Neubau auf der Parzelle 127 der Gemeinde Eriz
Koordinaten: 2 623 064 / 1 181 725
L-0186928.2 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Kürze 95b und Sennerei
– Freileitungsverkabelung mit Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 309, 495, 496, 531 und 174 der Gemeinde Eriz
Koordinaten: 2 622 783 / 1 182 099 nach 2 622 723 / 1 181 924
L-2510498.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Kürze 95b und Kapfern 104a
– Neuverlegung mit Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 174, 309, 495, 176,
494, 348, und 171 der Gemeinde Eriz
Koordinaten: 2 622 783 / 1 182 099 nach 2 623 196 / 1 182 273
L-0127699.10 24 kV-Leitung zwischen der Schaltstation Schwarzenegg und der Transformatorenstation Kürze 95b
– Umlegung mit Grabarbeiten im Bereich der Parzelle 174 der Gemeinde Eriz Koordinaten: 2 621 271 / 1 182 745 nach 2 622 783 / 1 182 099
L-2510511.1 24 kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen Kapfern 104a und Eriz
– Neuverlegung mit Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 66 und 171 der Gemeinde Eriz
Koordinaten: 2 623 196 / 1 182 273 nach 2 623 424 / 1 182 082
L-2510514.1 24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Kürze 95b und Stockweidli 14a
– Neuverlegung mit Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 127, 371, 374, 481, 111, 70, 175, 175, 176, 309, 494, 495 und 174 der Gemeinde Eriz
Koordinaten: 2 622 783 / 1 182 099 nach 2 623 064 / 1 181 725
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Glütschbachstrasse 95, 3661 Uetendorf, im Namen der BKW Energie AG, Thunstrasse 34, 3700 Spiez, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 10. Juli bis 9. September in der Gemeindeverwaltung Eriz, Linden 304b, 3619 Eriz, öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung / Ausnahmebewilligung:
– Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
– Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5609/e6bf17ffb1 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42– 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf