Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

  07.08.2025 Steffisburg

Gemeinde: 3613 Steffisburg

Öffentliche Planauflage

L-0189141.9
50 kV-Leitung zwischen den Unterwerken Steffisburg und Oberhofen

– Ersatz Kabelengpass Mast 184 bis Muffenschacht 2 (Gurnigelweg 12) mit Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 1278, 2666, 3974 und 3941 der Gemeinde Steffisburg
Koordinaten: 2 615 029 / 1 179 896 nach 2 614 509 / 1 180 192

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Galgenfeldweg 18, 3006 Bern, im Namen der BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen inkl. Rodungsgesuch im Sinne von Art. 5, Abs. 2 der Verordnung über den Wald (WaV; SR 921.01) werden vom 7. August bis 15. September in der Gemeindeverwaltung Steffisburg, Bauinspektorat, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg, öffentlich aufgelegt.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigungen / Ausnahmebewilligungen:

– Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
– Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0)
– Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)
– Ausnahmebewilligung betreffend nichtionisierende Strahlung im Sinne von Ziffern 15 Abs. 2 / 25 Abs. 2 / 35 Abs. 2 des Anhangs 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710)

Die aufgelegten Unterlagenstehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5793/f40166673c online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42– 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote