Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

  25.09.2025 Heimberg

Gemeinde: 3627 Heimberg

Öffentliche Planauflage

S-2558965.1 Transformatorenstation Gurnigelstrasse 68, BKW-Teil (Privat-Teil S-2558971)
– Neubau auf der Parzelle 2027 der Gemeinde Heimberg Koordinaten: 2 612 317 / 1 181 356

S-2558971.1 Transformatorenstation Gurnigelstrasse 68, Privat-Teil (BKW-Teil S-2558965)
– Neubau auf der Parzelle 2027 der Gemeinde Heimberg Koordinaten: 2 612 316 / 1 181 358

L-0151222.4 20-kV Kabel zwischen den Transformatorenstationen Gurnigelstrasse 84 und Gurnigelstrasse 68
– Einschlaufen in die neue TS Gurnigelstrasse 68 mit Grabarbeiten auf der Parzelle 2027 der Gemeinde Heimberg Koordinaten: 2 612 347 / 1 181 182 nach 2 612 317 / 1 181 369

L-2558972.1
20-kV Kabel zwischen den Transformatorenstationen Gurnigelstr. 68 und Kieswerk

– Einschlaufen in die neue TS Gurnigelstrasse 68 mit Grabarbeiten auf der Parzelle 2027 der Gemeinde Heimberg
Koordinaten: 2 612 317 / 1 181 358 nach 2 612 355 / 1 181 342

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Glütschbachstrasse 95, 3661 Uetendorf, im Namen der BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern; Kieswerk Heimberg AG, Gurnigelstrasse 50, 3627 Heimberg, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 25. September bis 24. Oktober in der Gemeindeverwaltung Heimberg, Alpenstrasse 26, 3627 Heimberg, öffentlich aufgelegt.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigungen / Ausnahmebewilligungen:
– Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)
– Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
– Ausnahmebewilligung betreffend Projekte innerhalb von Objekten des Bundes Inventars der Landschaften und Naturdenkmäler nach Art. 5 NHG (BLN-Objekten)

Die aufgelegten Unterlagenstehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esticonsultation.ch/pub/5987/1aaf922589 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42– 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Diese sind im Wesentlichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf


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