Forstwesen

  16.10.2025 Kanton Bern

Gemeinde Thierachern

Bewilligung zur Veräusserung von Waldeigentum
Die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen bedarf nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) einer Bewilligung.

Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 WaG und Art. 17 Abs. 1 der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) hat das Regierungsstatthalteramt Thun aufgrund des Amtsberichts der Abteilung Walderhaltung Region Voralpen vom 6. Oktober 2025 mit Gesamtentscheid vom 7. Oktober 2025 der Burgergemeinde Thierachern bewilligt, ihr Waldeigentum an den Burgerverein Thierachern zu veräussern. Der Wortlaut der Bewilligung mit den zugehörigen Bedingungen und Auflagen kann beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, eingesehen werden.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Publikation schriftlich und begründet bei der Direktion für Wirtschaft, Energie und Umwelt (WEU) des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8, Beschwerde erhoben werden.

Thun, 7. Oktober 2025
Regierungsstatthalteramt Thun


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