Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

  23.10.2025 Homberg

Öffentliche Planauflage
Gemeinde: 3622 Homberg

S-2572704.1
Transformatorenstation Rütschibrunnen 22

– Neubau TS auf der Parzelle 407 der Gemeinde Homberg
Koordinaten: 2 617 449 / 1 180 658

L-2572723.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Rütschibrunnen 22 und Wittiwil

– Neue Kabelverbindung
– Grabarbeiten sind auf den Parzellen 40, 289, 395, 398 und 407 der Gemeinde Homberg vorgesehen
Koordinaten: 2 617 449 / 1 180 658 nach 2 617 276 / 1 180 683 

L-0208930.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Rütschibrunnen 22 und Schwendibach

– Neue Kabelverbindung
– Grabarbeiten sind auf den Parzellen 289, 378, 378 und 407 der Gemeinde Homberg vorgesehen
Koordinaten: 2 617 449 / 1 180 658 nach 2 617 308 / 1 180 609

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Glütschbachstrasse 95, 3661 Uetendorf, im Namen von BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchunterlagen betreffend das Projekt werden vom 23. Oktober bis 21. November 2025 in der Gemeindeverwaltung Homberg, Dorfstrasse 42, 3622 Homberg b. Thun, öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6186/b9ff0d7e4c online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42 – 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Diese sind im Wesentlichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf


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