Baupublikation Uetendorf
26.02.2026 Baupublikationen, UetendorfBauherrschaft: VT Beteiligungen AG, Hofmättli 7, 3661 Uetendorf
Projektverfasserin: Trachsel Zeltner Architekten AG, Schlossmattstrasse 12, 3600 Thun
Bauvorhaben: Neubau von drei Einfamilienhäusern mit gemeinsamer Einstellhalle sowie Teilumlegung Privatweg «Hofmättli»
Standort / Parzelle: Hofmättli 2, 2a, 2b + 2c, Parzelle Nr. 908
Nutzungszone: Wohnzone W2 E
Hinweis: Anwendung Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung nach Art. 75 BauG
Koordinaten: Hofmättli 2: 2 610 648 / 1 180 107 Hofmättli 2a: 2 610 651 / 1 180 096 Hofmättli 2b: 2 610 654 / 1 180 085 Hofmättli 2c (AEH): 2 610 649 / 1 180 095
Ausnahme: Unterschreiten des Strassenabstandes nach Art. 7 Abs. 4 i.V.m. A 14.12 GBR sowie Art. 80 SG
Auflageort: Bauabteilung Uetendorf oder https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20934
Einsprachestelle: Bauabteilung, Dorfstrasse 48, 3661 Uetendorf
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
30. März 2026
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35 BauG).
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 UND 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Uetendorf, 23. Februar 2026
Bauabteilung Uetendorf
