Buchholterberg
19.03.2026 VerkehrsmassnahmenVerkehrsbeschränkungsverfügung
Strassenabschnitte: Div. Gemeindestrassen
Verwaltungskreis: Thun
Die Einwohnergemeinde Buchholterberg verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsanordnungen:
Verkehrsanordnungen
Höchstgeschwindigkeit 60 km/h (SSV-Signal Nr. 2.30) für Trättemattstrasse, ab Ortsende Badhus bis zum Beginn der Tempo-30-Zone Heimenegg.
Höchstgeschwindigkeit 60 km/h (SSV-Signal Nr. 2.30) für östliche Zufahrtsstrassen in Heimenegg, ab Gabelung in Wald bis zur bestehenden Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 40 km/h», respektive bis zur bestehenden Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 30 km/h»; Höchstgeschwindigkeit 60 km/h (SSV-Signal Nr. 2.30) für Gemeindestrasse Heimenschwand bis Ibach, nach der Liegenschaft Büel 1 bis zur Einmündung der Kantonsstrasse Nr. 1250.
Stop (SSV-Signal Nr. 3.01) für Einmündung Wyttenbachstutz in Rohrimoosstrasse.
Stop (SSV-Signal Nr. 3.01) für Einmündung Herrmes, östlich Schoubhus 8.
Grund der Massnahmen und weiterer Hinweis Die Massnahmen sind für die Erhöhung der Schulwegsicherheit im Gemeindegebiet Buchholterberg erforderlich. Ab der Verzweigung Marbach/Bodenacher sowie ab Schuposse 3b in Richtung Badhus wird der Ortsbeginn auf Nebenstrassen (SSV-Signal Nr. 4.29) sowie die «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell» (SSV-Signal Nr. 2.30.1) und in der Gegenrichtung deren Aufhebung (SSV-Signal Nr. 4.30 und 2.53.1) signalisiert. Diese Signalisation muss weder verfügt noch publiziert werden (Art. 107 Abs. 3 Bst. B Ziff. 8 SSV).
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher/französischer Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Thuner Amtsanzeiger, im Amtsblatt des Kantons Bern, sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/ oder Markierungen in Kraft.
Gemeinderat Buchholterberg
