Steffisburg

  19.03.2026 Verkehrsmassnahmen

Verkehrsmassnahme
Die Sicherheitskommission Steffisburg hat gestützt auf Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) folgende Verkehrsmassnahme verfügt:

Ringweg

Aufhebung Verkehrsmassnahme «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» (SSV-Signal Nr. 2.01) mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet». Ringweg ab Sonnenfeldstrasse bis Radweg.

Einführung Verkehrsmassnahme «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (SSV-Signal Nr. 2.13) mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet».
Ringweg ab Sonnenfeldstrasse bis Radweg.

Das Tiefbauamt des Kanton Bern hat der Verkehrsmassnahme mit Verfügung vom 10. März 2026 zugestimmt. (Art. 44 Abs. 2 SV).
Die Verkehrsmassnahme tritt mit dem Aufstellen der Signalisation in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der erstmaligen Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VRPG, BSG 155.21). Die Beschwerde ist in deutscher Sprache einzureichen und muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Gemeinde Steffisburg, Abteilung Sicherheit


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