Thierachern
30.04.2026 VerkehrsmassnahmenVerkehrsmassnahme
Der Gemeinderat hat, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der Strassenverkehrsordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), folgende Verkehrsmassnahme beschlossen:
Bachweg und Schulweg
Aufhebungen
– Verbot für Motorwagen und Motorräder (SSV 2.13) mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet»
Ab Brücke Schulweg in Fahrtrichtung Ost
– Verbot für Motorwagen und Motorräder (SSV 2.13) mit Zusatz «Güterumschlag bis zur Zivilschutzanlage gestattet»
Bachweg ab Verzweigung Schulweg
– Verbot für Motorwagen und Motorräder (SSV 2.13) mit Zusatz «Privatstrasse»
Bachweg 5 in Fahrtrichtung Schwandstrasse
– Verbot für Motorwagen und Motorräder (SSV 2.13) mit Zusatz «Zubringerdienst bis Bachweg 5 gestattet»
Bachweg ab Verzweigung Schwandstrasse
Neusignalisationen
– Verbot für Motorwagen und Motorräder (SSV 2.14) mit Zusatz «E-Bike und Zubringerdienst gestattet» Ab Brücke Schulweg in Fahrtrichtung Ost
– Verbot für Motorwagen und Motorräder (SSV 2.14) mit Zusatz «E-Bike und Zubringerdienst gestattet» Bachweg ab Verzweigung Schulweg
– Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (SSV 2.14) mit Zusatz «Privatstrasse; E-Bike gestattet» Bachweg 5 in Fahrtrichtung Schwandstrasse
– Verbot für Motorwagen und Motorräder (SSV 2.14) mit Zusatz «E-Bike gestattet; Zubringerdienst bis Bachweg 5 gestattet» Bachweg ab Verzweigung Schwandstrasse
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt, gestützt auf Art. 44 Abs 2 der Strassenverkehrsordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), oben genannte Verkehrsmassnahmen. Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Thuner Amtsanzeiger sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Thierachern, 23. April 2026
Bauverwaltung Thierachern
