Verfügung Strassenverkehr

  02.04.2026 Verkehrsmassnahmen

2000-26;
Verkehrsbeschränkungs-Verfügung

Gemeinde: Seftigen

Strassenabschnitt
Kantonsstrasse Nr. 221
Bern – Wabern – Belp – Seftigen – Neumatt
Abschnitt Seftigenstrasse zwischen Burgistein Station und Seftigen

Koordinaten zwischen 2 606 540 / 1 182 046 und
2 607 167 / 1 181 907

Verwaltungskreis Thun

Aufhebungen
Die mit Verfügung Nr. 392-94 vom 15. September 1995 verfügte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h zwischen den Ortschaftstafel Burgistein Station und Seftigen wird aufgehoben. Neu gilt die Innerortshöchstgeschwindigkeit 50 Generell.

Grund der Massnahme
Mit der Reduktion der Höchstgeschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit erhöht und die Lärmimmissionen reduziert. Der Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b und d der Signalisationsverordnung SSV wird angewendet.

Rechtliche Hinweise
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte Verkehrsbeschränkung gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Thomas Wüthrich, Kreisoberingenieur


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