Öffentliche Planauflage Kantonsstrassen

  07.05.2026 Kanton Bern

Die kantonale Bau- und Verkehrsdirektion, vertreten durch den zuständigen Oberingenieurkreis, legt, gestützt auf Artikel 29 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG) den Strassenplan für das unten stehende Vorhaben auf. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.

Parallel dazu wird das Rodungsgesuch für die temporäre Rodungsfläche am selben Ort im Umfang von 29 m2 und Wiederaufforstungsarbeiten am selben Ort im Umfang von 29 m2 aufgelegt.

Kantonsstrasse Nr.:
221, Toffen – Uetendorf

Gemeinde: Uetendorf, Seftigen, Uttigen, Kirchdorf (BE)

Vorhaben: 410.10525 / Neubau
Radstreifen Dengelbrücke – Limpach

Beanspruchte Ausnahmen:
– Rodung (Art. 6 WaG)
– Nichtforstliche Kleinbauten/-anlagen
(Art. 14 Abs. 2 WaV)
– Unterschreiten Waldabstand
(Art. 34 KWaG)
– Gewässerschutzbewilligung
Abwasserbeseitigung
(Art. 7 GschG, Art. 11 KGSchG)
– Eingriffe ins Grundwasser
(Art. 26 KGV)
– Überdecken/Eindolen von
Fliessgewässern (Art. 38 GSchG)
– Bauten und Anlagen im Gewässerraum
(Art. 48 WBG)
– Fischereirechtliche Bewilligung
(Art. 8 –10 BGF)

– Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone (Art. 5 SFG)
– Eingriffe in Bestände geschützter Pflanzen (Art. 19 und 20 NschV)
– Eingriffe in die Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG)
– Eingriffe in Hecken und Feldgehölze (Art. 18 NHG, Art. 27 Abs. 2 NSchG)
– Erleichterung bei wesentlicher Änderung einer bestehenden Anlage (Art. 8 ff. LSV)

Rodung: Weissbachstutz 29 m2
Ab Auflage des Projekts darf auf den betroffenen Grundstücken sowie dem Bauverbotsstreifen ohne Zustimmung des Tiefbauamts/Tiefbauamt, nichts mehr vorgenommen werden (rechtlich und tatsächlich), dass die Ausführung des Projekts behindern könnte (Art. 37 SG, Sperrwirkung).

Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben. Das gleiche Recht kommt den nach der Bundes- oder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.

Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Auflagestelle: Gemeindeverwaltung Seftigen, Dorfmatt 6, 3662 Seftigen
Bauverwaltung Uetendorf, Dorfstrasse 48, 3661 Uetendorf
Gemeindeverwaltung Kirchdorf, Kirchgasse 2, 3116 Kirchdorf
Gemeindeverwaltung Uttigen, Bühlweg 1, 3628 Uttigen

Die Unterlagen können auch elektronisch eingesehen werden unter www.be.ch/mitwirkungen-und-planauflagen-tiefbauamt, «Neubau Radstreifen Dengelbrücke – Limpach».

Auflagedauer: 4. Mai – 5. Juni 2026

Aussteckung: Das Vorhaben ist im Gelände wie folgt ausgesteckt:
– Rote Holzpfähle, Nägel oder Farbpunkte (Achse der neuen Strasse oder Rampe)
– Blaue Holzpfähle, Nägel oder Farbpunkte (Bauwerksabgrenzungen der neuen Kunstbauten, neue Kantonsstrassen- oder Gehwegränder)
– Gelbe Holzpfähle, Nägel oder Farbpunkte (Lage der Grenzen für vorübergehende Beanspruchung)

Gwatt, 27. April 2026

Tiefbauamt


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