Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung
11.06.2026 SteffisburgDer Gemeinderat von Steffisburg hat an der Sitzung vom 1. Juni 2026 in Anwendung von Art. 21 der Gemeindeordnung vom 3. März 2002 folgenden Beschluss gefasst:
Der Leistungsvertrag mit leolea Kanton Bern GmbH, gültig ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2031, betreffend den Betrieb der Tagesschule, wird genehmigt. Hierfür wird ein jährlich wiederkehrender Verpflichtungskredit von Fr. 202 800.– pro Jahr bewilligt. Die Ausgabe gilt als gebunden im Sinne von Art. 101 Gemeindeverordnung des Kantons Bern (GV, BSG 170.111) und Art. 21 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Steffisburg.
Die Veröffentlichung erfolgt, gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung, wonach gebundene Verpflichtungskredite im amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, wenn sie die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigt.
Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Der Gemeinderat
