Verfügung Strassenverkehr

  11.06.2026 Verkehrsmassnahmen

1009-23; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung

Gemeinden: Uttigen und Uetendorf

Strassenabschnitt: KS 1225 sowie KS 221; Ausgangs Uttigen in Richtung Uetendorf, ab dem heutigen Ende der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h bis circa 150 m südlich der Verzweigung Neumatt (Gemeinde Uetendorf)

Koordinaten: zwischen 2 610 375.96 / 1 182 057.51 und 2 610 336.21 / 1 181 490.80

Verwaltungskreis: Thun

Verkehrsanordnung: Höchstgeschwindigkeit 60 km/h (SSV Nr. 2.30)

Grund der Massnahme: Erhöhung der Verkehrssicherheit im Verzweigungsbereich von verkehrsorientierten Strassen.

Rechtliche Hinweise
Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte Verkehrsbeschränkung, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1).

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Gwatt, 27. Mai 2026
Tiefbauamt des Kantons Bern
Oberingenieurkreis I


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