Öffentliche Planauflage

  18.06.2026 Kanton Bern

Überbauungsordnung SöL mit Baubewilligung: Ersatz
Kanalisation Lauenenweg nach Art. 28 KGSchG in Verbindung mit Art. 21 und 22 WVG

Die öffentliche Auflage erfolgt, gestützt auf Artikel 35 und 60 des Baugesetzes (BauG; BSG 721.0), Artikel 122b der Bauverordnung (BauV; BSG 721.1), Art. 6 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes (KoG; BSG 724.1) und Art. 45 des Baubewilligungsdekretes (BewD; BSG 725.1).

Überbauungsordnung «Ersatz Kanalisation Lauenenweg», bestehend aus
– Überbauungsplan 1:200
– Überbauungsvorschriften
– Erläuterungsbericht

Baugesuch: Ersatz Kanalisation Lauenenweg
Gegenstand: Kapazitätserweiterung der Mischwasserkanalisation vom Höheweg bis zur Krankenhausstrasse. Im Zuge dessen Umlegung der Leitung.
Gesuchstellerin: Tiefbauamt der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun
Projektverfasserin: Holinger AG, Länggasse 9, 3600 Thun
Umfang: Der Projektperimeter erstreckt sich über die Parzellen Thun Grdbl. Nr. 2019, 2049, 2069, 2242, 2476, 2581, 2427, 2728, 2752, 2767, 2785, 3969, 5036 und 5050
Koordinaten: von 2 614 981 / 1 178 900 bis 2 615 106 / 1 178 895

Bauzonenplan: Wohnen 3 (W3). Parzelle Thun Grdbl. Nr. 2427: Archäologisches Schutzgebiet
Für das Bauvorhaben beanspruchte Ausnahmen: Unterschreitung des Gewässerabstands, Bauen innerhalb des Strassenabstandes
Für das Bauvorhaben beanspruchte Bewilligungen: Gewässerschutzbewilligung, Wasserbaubewilligung, Fischereirechtliche Bewilligung, Ausnahmebewilligung gesetzlicher Strassenabstand

Auflage- und Einsprachestelle: Tiefbauamt der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun

Die Unterlagen können während 30 Tagen, vom 18. Juni bis 20. Juli, Montag bis Freitag, 8.00 bis 11.45 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr (Freitag 16.00 Uhr) im Erdgeschoss der Stadtverwaltung, Industriestrasse 2, 3600 Thun, oder im Internet unter www.thun.ch/auflage eingesehen werden.

Es wird auf die Gesuchsakten und die Markierung vor Ort verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Tiefbauamt der Stadt Thun einzureichen; ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die dem Tiefbauamt der Stadt Thun innert der Auflagefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 BauG).
In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechenden rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).
Es ist vorgesehen, allfällige Einspracheverhandlungen am 12. August durchzuführen.

Thun, 15. Juni 2026
Tiefbauamt der Stadt Thun


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