Baupublikation Thun
16.07.2026 Baupublikationen, ThunGesuchstellerin: Previs Vorsorge, Brückenfeldstrasse 16, 3001 Bern
Projektverfasserin: Brügger Architekten AG, Scheibenstrasse 6, 3600 Thun
Standort / Parzellen: Bubenbergstrasse 20, 22, 24, 26, 28, 30, 30a / Von May-Strasse 2, 2a, 4, 6, 20a, Thun; Thun 2 Gbbl. Nr. 3277 und 3289
Zone BR 2022: ZPP AV «Bubenbergstrasse – Von May-Strasse», Bauen in ZPP mit Verzicht auf UeO nach Art. 93 Abs. 1 BauG
Bauinventar: Erhaltenswerte Baumgruppe Nr. G 89
Bauvorhaben: Abbruch bestehende Siedlung auf den Parzellen Nr. 3277 und 3289; Neubau von fünf Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 145 Wohnungen, Gewerbe im Erdgeschoss und einer unterirdischen Einstellhalle
Überbauungsordnung: ZPP AV «Bubenbergstrasse – Von May-Strasse»
Beanspruchte Ausnahme: Unterschreiten des minimalen Strassenabstands (Art. 25/26 BR 2022)
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation /ARA bestehend und neu. Das Oberflächenwasser wird vor Ort versickert
Zone: Au
Hinweis zur Profilierung: Es wurden Erleichterungen gemäss Art. 16 Abs. 3 BewD gewährt
Auflageort/Einsprachestelle: www.thun.ch/baupublikationen sowie im Bauinspektorat der Stadt Thun, Industriestrasse 2, 3600 Thun
Auflage- und Einsprachefrist bis zum: 10. August 2026
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich (im Doppel). Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeinde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz). Allfällige Kollektiveinsprachen oder vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn die Person oder die Personengruppe angegeben ist, welche die Einsprechergruppe rechtsgültig zu vertreten befugt ist (Art. 35b BauG)
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
eBau-Nr. 2026-4561
Baugesuch-Nr. 942 / 2026-0161
Thun, 6. Juli 2026
Bauinspektorat der Stadt Thun
