Thun

  16.07.2026 Verkehrsmassnahmen

Länggasse, kein Vortritt, Publikation
Der Vorsteher der Direktion Bau- und Liegenschaften von Thun hat am 18. Juni 2026 verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), folgende Verkehrsmassnahme:

Aufhebung
«Kein Vortritt» (SSV Nr. 3.02) in Kombination mit «Kreisverkehrsplatz (SSV Nr. 2.41.1)

Kreisverkehrsplatz Eigerplatz (Länggasse; Klosestrasse; Waisenhausstrasse).

Neusignalisation
«Kein Vortritt» (SSV Nr. 3.02)

Klosestrasse und Waisenhausstrasse einmündend in Länggasse.

Das kantonale Tiefbauamt, Oberingenieurkreis I, Verkehrstechnik, hat dieser Massnahme am 3. Juli 2026 zugestimmt.

Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 76 ff. der Stadtverfassung innert 30 Tagen seit dieser Publikation beim Gemeinderat der Stadt Thun, Rathaus, Postfach 145, 3600 Thun, Beschwerde erhoben werden.

Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; eine Kopie dieser Publikation und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Tiefbauamt der Stadt Thun


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