Baupublikation Hilterfingen
13.08.2026 Baupublikationen, HilterfingenGesuchsteller / Grundeigentümer: James und Michelle Beindorff, Hünibachstrasse 101, 3626 Hünibach; Roman und Tamara Häsler, Hünibachstrasse 101, 3626 Hünibach
Projektverfasserin: Brügger Architekten AG, Scheibenstrasse 6, 3600 Thun
Bauvorhaben: Neubau eines Doppeleinfamilienhauses mit Doppelgarage
Standort / Parzellen: Niesenweg 12 und 12a, 3626 Hünibach, Mattenweg 14 und 14a, 3626 Hünibach, Parzellen Nr. 1773, 509, 1773 und 509
Koordinaten: 2 616 101 / 1 177 195
Nutzungszone: Wohnzone 2 E2
Beanspruchte Ausnahme: Unterschreiten des Strassenabstandes (Art. 80 und 81 Strassengesetz (SG) und Art. 612 Gemeindebaureglement der Gemeinde Hilterfingen)
Bauart und Baumaterialien: Massivbau (Beton, Backstein und Kalkstein); Verputzte Aussenwärmedämmung (Farbe Beige)
Bedachung: Flachdach begrünt
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahme: Anschluss an Gemeindekanalisation / ARA, Mischsystem
Gewässerschutzbereich: Au
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Hilterfingen, Staatsstrasse 18, 3652 Hilterfingen
Auflage- und Einsprachefrist bis zum: 14. September 2026
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist an die Bauverwaltung, Staatsstrasse 18, 3652 Hilterfingen, einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Bauverwaltung Hilterfingen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Hilterfingen, 10. August 2026
Bauverwaltung Hilterfingen
