Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
13.08.2026 Kanton BernPlanvorlage der BLS: Bahnfunk
GSM-R / FRMCS Bern – Belp – Thun
(Linie 297)
Gemeinden: Bern, Köniz, Kehrsatz, Belp, Kaufdorf, Burgistein, Uetendorf.
Gesuchstellerin: BLS Netz AG, Projekte & Technologie, Automation, Freiburgstrasse 130, 3001 Bern
Gegenstand: Auf der Strecke Bern – Belp
– Thun soll eine durchgehende GSM-R-Funkversorgung sichergestellt werden, um den bahnbetrieblichen Anforderungen des Fernverkehrs sowie internationaler Züge zu genügen und die Strecke für den Einsatz der Führerstandsignalisierung vorzubereiten. Als Voraussetzung dazu sieht das Bauvorhaben auf dieser Strecke den Bau und Betrieb von insgesamt neun GSM-R-Bahnfunkanlagen vor. Die Standorte der Bahnfunkanlagen wurden so gewählt, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt mit der Nachfolgetechnologie FRMCS ausgerüstet werden können.
Das Bauvorhaben betrifft die Gemeinden wie folgt:
Stadt Bern
– Bahnfunkanlage Bern Weissenbühl (BNWE), Koord. 2 599 123 / 1 198 584: Bau einer Funkanlage, bestehend aus einem 17 m hohen Mast mit zwei Antennen und der Sendeanlage in der bestehenden Technikkabine.
Gemeinde Köniz
– Bahnfunkanlage Wabern Lerbermatt (WBBL), Koord. 2 600 034 / 1 197 707: Montage zweier GSM-R-Antennen an den bestehenden Fahrleitungsmast und Bau einer Technikkabine für die Sendeanlage.
– Bahnfunkanlage Wabern Bächtelen (WBBA), Koord. 2 601 530 / 1 196 860: Bau einer Funkanlage, bestehend aus einem 22 m hohen Mast mit zwei Antennen und einer Technikkabine für die Sendeanlage.
Gemeinde Kehrsatz
– Bahnfunkanlage Kehrsatz Bahnhof (KSBH), Koord. 2 602 784 / 1 195 182: Bau einer Funkanlage, bestehend aus einem 22 m hohen Mast mit zwei Antennen und einer Technikkabine für die Sendeanlage.
Gemeinde Belp
– Bahnfunkanlage Belp Bahnhof (BPBH), Koord. 2 604 699 / 1 192 755: Bau einer Funkanlage, bestehend aus einem 22 m hohen Mast mit zwei Antennen und einer Technikkabine für die Sendeanlage.
Gemeinde Kaufdorf
– Bahnfunkanlage Kaufdorf Bahnhof (KDBH), Koord. 2 604 826 / 1 187 457: Bau einer Funkanlage, bestehend aus einem 22 m hohen Mast mit zwei Antennen und einer Technikkabine für die Sendeanlage.
Gemeinde Burgistein
– Bahnfunkanlage Burgistein Station (BWAX), Koord. 2 606 189 / 1 182 103: Bau einer Funkanlage, bestehend aus einem 22 m hohen Mast mit zwei Antennen und der Sendeanlage in der bestehenden Technikkabine.
Gemeinde Uetendorf
– Bahnfunkanlage Uetendorf West (UEWE), Koord. 2 609 062 / 1 182 078: Bau einer Funkanlage, bestehend aus einem 15 m hohen Mast mit zwei Antennen und einer Technikkabine für die Sendeanlage.
– Bahnfunkanlage Uetendorf (UEXX), Koord. 2 612 140 / 1 180 159: Montage einer Antenne an den bestehenden Funkmast und Installation der Sendeanlage in der bestehenden Technikkabine.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 17. August bis 15. September während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
– Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, 3011 Bern (4. Stock, Zimmer 481, Öffnungszeiten: Montag–Freitag 8.00 –11.30 und 14.00 –16.00 Uhr)
– Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz
– Gemeinde Kehrsatz, Zimmerwaldstrasse 6, 3122 Kehrsatz
– Gemeinde Belp, Gartenstrasse 2, 3123 Belp
– Gemeinde Kaufdorf, Dorfstrasse 10, 3126 Kaufdorf
– Gemeinde Burgistein, Burgiwil 21E, 3664 Burgistein
– Gemeinde Uetendorf, Dorfstrasse 48, 3661 Uetendorf
Ausnahmebewilligungen: Für die Bahnfunkanlagen Belp Bahnhof (BPBH), Kaufdorf Bahnhof (KDBH) und Burgistein Station (BWAX) werden Ausnahmebewilligungen nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) beantragt.
Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert. Andere Flächen werden nicht ausgesteckt.
Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).
Bern, 12. August 2026
Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern
Amt für öffentlichen Verkehr und
Verkehrskoordination des Kantons
Bern, 3013 Bern
