Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung

  13.08.2026 Steffisburg

Der Gemeinderat von Steffisburg fasste an der Sitzung vom 3. August 2026 folgenden Beschluss:

Für die Verlängerung des bisherigen externen Mandats zur personellen Unterstützung des Bereichs Bauinspektorat bis Ende 2026 wird ein zweiter Nachkredit in der Höhe von Fr. 70 000.– zulasten der Erfolgsrechnung 2026 bewilligt. Massgebend für die finanzrechtliche Zuständigkeit ist die Gesamtkreditsumme von Fr. 200 000.– (Budget 2026 plus beide beschlossene Nachkredite).

Die Ausgabe gilt als gebunden im Sinne von Art. 101 Gemeindeverordnung des Kantons Bern (GV, BSG 170.111) und Art. 21 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Steffisburg. Aufgrund der Gebundenheit liegt die Zuständigkeit zur Kreditbewilligung beim Gemeinderat (Art. 21 Abs. 4 Gemeindeordnung).

Die Veröffentlichung erfolgt gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung. Danach sind Beschlüsse über die Bewilligung von gebundenen Ausgabenkrediten im amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen, wenn sie die ordentliche Finanzkompetenzgrenze des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigen.

Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Der Gemeinderat


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