Wattenwil

  24.09.2026 Verkehrsmassnahmen

Verkehrsmassnahmen Tempo-30-Zone
Der Gemeinderat von Wattenwil verfügt, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG; SR 741.01) sowie die Artikel 44 Absätze 1 und 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.11.1), mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern (Oberingenieurkreis II), folgende Verkehrsbeschränkung:

Einführung einer Tempo-30-Zone

– Zonensignalisation: 30 km/h (Signal 2.59.1 gemäss SSV)

– Betroffener Perimeter / Strassen:
– Längmattstrasse
– Mettleneggenstrasse
– Nünenenweg
– Forstsägestrasse
– Mettlenbachstrasse
– Lischenweg
– Traubengasse
– Türliweg
– Hölzliweg
– Gurnigelstrasse
– Vordere Weite

Grund der Anordnung: Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verminderung der Lärmbelastung im Wohnquartier (gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG / Art. 108 SSV).

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) innert 30 Tagen seit der Publikation im Amtsanzeiger / Amtsblatt schriftlich und begründet Einsprache beim Gemeinderat Wattenwil erhoben werden.

Die Einsprache muss einen Antrag, eine Begründung sowie die Unterschrift der einsprechenden Person (oder Vertretung) enthalten. Allfällige Beweismittel sind anzugeben.

Auflageort: Die Verfügung und der dazugehörige Situationsplan liegen während der Einsprachefrist bei der Gemeindeverwaltung Wattenwil.

Regio BV


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