Baupublikation Steffisburg

  10.09.2026 Baupublikationen, Steffisburg

Gesuchstellerin: Stockhorn Immo GmbH, Stockhornstrasse 14, 3612 Steffisburg und Zulg Immobilien AG, Thunstrasse 12, 3612 Steffisburg
Projektverfasserin: brügger architekten ag, Scheibenstrasse 6, 3600 Thun
Bauvorhaben: Abbruch Liegenschaft Stockhornstrasse 14 und Teilabbruch Liegenschaft Stockhornstrasse 16a; Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern mit total 62 Wohnungen und einer gemeinsamen Einstellhalle
Ausnahme: Bauen im Strassenabstand (Art. 2 Abs. 2 GBR Steffisburg)
Standort / Parzellen: Stockhornstrasse, Parzellen Nr. 1739, 3597 und 4569
Nutzungszone: Zone mit Planungspflicht (ZPP) U «Stockhornstrasse» und Teil-Überbauungsordnung UeO Nr. 97, Teilperimeter A, Stockhornstrasse
Schutzzone/-objekt: Keine / Nein
Gewässerschutzbereich: Zone A
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahme: Schmutzwasser: Anschluss an zentrale ARA. Dachwasser: Einleiten Dachwasser in Versickerungsanlage Typ a. Platzund Verkehrsflächen: Das Regenabwasser wird vor Ort versickert
Einsprache- und Auflagefrist bis zum:
12. Oktober 2026
Auflageort und Einsprachestelle: Gemeinde Steffisburg, Abteilung Hochbau / Planung, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg (Einsichtnahme in aufgelegte Akten während Schalteröffnungszeiten).
Die Auflageakten können auch elektronisch unter https://www.steffisburg.ch/baupublikationen eingesehen werden.
Hinweis: Das Baugesuch bedarf einer vorzeitigen Baubewilligung gemäss Art. 37 BauG, da das Vorhaben auf der Teil-Überbauungsordnung UeO Nr. 97, Teilperimeter A, Stockhornstrasse, basiert, die noch nicht abschliessend genehmigt wurde.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich, sind schriftlich und begründet im Doppel innerhalb der Auflagefrist beim Bauinspektorat Steffisburg, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche verwirken, wenn diese nicht innert der Einsprachefrist beim Bauinspektorat Steffisburg angemeldet werden (Art. 31 Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Baugesetz).

Steffisburg, 7. September 2026

Gemeinde Steffisburg
Abteilung Hochbau / Planung
Bauinspektorat


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