Ordentliche Gemeindeversammlung

  22.10.2026 Horrenbach-Buchen

Beachten Sie auch die Rubrik «Versammlungen»

Ordentliche Gemeindeversammlung

Freitag, 27. November, 20.00 Uhr, Schulhaus Horrenbach

Traktanden: 1. Beitritt zum Gemeindeverband Wasserversorgung Zulgtal; Beratung und Genehmigung:
a. Beitritt der Gemeinde Horrenbach-Buchen für den Ortsteil Horrenbach zum Gemeindeverband Wasserversorgung Zulgtal auf 1. Januar 2027;
b. Genehmigung Organisationsreglement des Gemeindeverbandes Wasserversorgung Zulgtal;
c. Genehmigung Umsetzungs- und Beitrittsvertrag und Übertragung der Wasserversorgungsanlagen der Wasserversorgung Horrenbach inkl. Innerhorrenbach (Entwidmung) einschliesslich der Spezialfinanzierungen Werterhalt und Rechnungsausgleich;
d. Krediterteilung von Fr. 185 000.– zur Finanzierung des Beitritts;
e. Auftrag an den Gemeinderat, den Umsetzungs- und Beitrittsvertrag mit dem Gemeindeverband Wasserversorgung Zulgtal abzuschliessen und umzusetzen;
f. Zustimmung Aufhebung Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Horrenbach-Buchen vom 28. Mai 1984 per 31. März 2027

2. Budget 2027
a. Beratung und Genehmigung Budget 2027; Festsetzung der Gemeindesteueranlage sowie der Liegenschaftssteuer
b. Kenntnisnahme Finanzplan 2026 –2031

3. Sanierung Friedhof Buchen;
Kreditgenehmigung

4. Wahl eines Mitgliedes in den Gemeinderat

5. Orientierungen aus dem Gemeinderat
a. Informationen der Ressortchefs

6. Verschiedenes
a. Übergabe Jungbürgerbriefe

Öffentliche Auflage der Unterlagen
Die Unterlagen zum Traktandum 1 liegen 30 Tage, die restlichen 14 Tage vor der Versammlung bei der Gemeindeverwaltung während der Öffnungszeiten öffentlich auf. Das Gemeindeblatt mit Kurzerläuterungen zu den Versammlungsgeschäften wird ca. Mitte November in jede Haushaltung zugestellt.

Rechtsmittel
Gemeindebeschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, einzureichen. Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist an der Gemeindeversammlung sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitiges Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger ab dem 18. Altersjahr, die mindestens seit 3 Monaten in der Gemeinde Wohnsitz haben und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

Wir laden alle Stimmberechtigten zum Besuch dieser Versammlung freundlich ein.

Der Gemeinderat


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote