Letztwillige Verfügung

  04.02.2018 Allgemeine Publikationen

Nachstehend genannte Person hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeitsund der Erbschaftsklage.
Kilchher-Rütimann Anna, geboren am 2. November 1931 in Zürich ZH, des Rütimann Jakob und der Anna Martina geb. Danuser, verwitwet, Hausfrau, wohnhaft gewesen in Thun, mit Aufenthalt in 3672 Oberdiessbach, Pflegeheim Sonnrain, Haubenstrasse 7, verstorben am 6. Januar 2019.

Letztwillige Verfügung eröffnet am 15. März 2019 durch die Einwohnerdienste Thun.

Die letztwillige Verfügung liegt bei den Einwohnerdiensten Thun, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun, zur Einsichtnahme auf. Einsprachen bis und mit 6. Mai 2019 an die Einwohnerdienste Thun.

Thun, 15. März 2019

Einwohnerdienste Thun
Karin Ochsenbein
Abteilungsleiter-Stv.


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