Letztwillige Verfügung

  04.02.2018 Allgemeine Publikationen

Nachstehend genannte Person hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeitsund der Erbschaftsklage.

Mani geb. Burkhardt Irma, geboren am 4. April 1919 in Uetikon am See ZH, von Ferrera GR, der Burkhardt Anna, verwitwet von Mani Christian seit 15. Mai 2000, Hausfrau, wohnhaft gewesen in 3603 Thun, Uttigenstrasse 105a, gestorben am 15. Juni 2017.

Letztwillige Verfügung mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge, eröffnet am 7. August 2017 durch die Einwohnerdienste Thun.

Die letztwillige Verfügung liegt bei den Einwohnerdiensten Thun, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun, zur Einsichtnahme auf. Einsprachen bis und mit 25. September 2017 an die Einwohnerdienste Thun.

Thun, 3. August 2017

Einwohnerdienste Thun


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