Letztwillige Verfügung / Erbverträge

  04.02.2018 Allgemeine Publikationen

Nachstehend genannte Person hat eine letztwillige Verfügung und Erbverträge hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für die gesetzlichen Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung in Sinne von Art. 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung und Erbverträge Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftklage.

Däppen geb. Schneiter Frieda, geb. 31. Januar 1917, von Hilterfingen BE, verwitwet, wohnhaft gewesen in Thun, mit Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim Seegarten in 3626 Hünibach, verstorben am 22. Juni 2017 in Hilterfingen BE, Tochter des Christian und der Marie Schneiter geb. Aeschbacher. Die letztwillige Verfügung vom 3. September 2001 und Erbverträge vom 3. September 2001 sowie 28. März 2006 mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge liegen beim beauftragten Notar zur Einsicht auf. Die gesetzlichen Erben des elterlichen oder grosselterlichen Stammes haben das Recht, gegen Nachweis ihrer Erbberechtigung beim beauftragten Notar Einsicht in die Verfügungen von Todes wegen zu nehmen und eine Kopie zu verlangen. Die in den Verfügungen von Todes wegen eingesetzten Erben werden anerkannt, sofern dagegen nicht innert Monatsfrist ab der dritten Publikation dieser Bekanntmachung Einsprache beim beauftragten Notar im Sinne von Art. 559 ZGB erhoben wird.

Steffisburg, 16. August 2017

Der beauftragte Notar
Beat Wyler, Rechtsanwalt und Notar
Thunstrasse 12, 3612 Steffisburg


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