Rechnungsruf im öffentlichen Inventar
04.02.2018 Allgemeine PublikationenGemäss Art. 582 ZGB und Art. 38 ff. der Verordnung vom 18. Oktober 2000, betreffend die Errichtung des Inventars, werden die Gläubiger/innen und Bürgschaftsgläubiger der nachgenannten Person aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb der angegebenen Fristen bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Für nicht angemeldete Forderungen wird jede Haftpflicht abgelehnt (Art. 590 ZGB). Gleichzeitig werden auch die Schuldner und Schuldnerinnen aufgefordert, innerhalb der nämlichen Frist ihre Schulden bei dem mit der Errichtung des Inventars beauftragten Notar schriftlich anzumelden.
Verlassenschaft
Durch Verfügung der Regierungsstatthalterin Emmental vom 8. August 2017 ist über den Nachlass der hier genannten Person die Errichtung eines öffentlichen Inventars angeordnet worden.
Järmann Peter, geboren am 10. Juli 1967, von Röthenbach i. E., ledig, letzter bekannter Wohnsitz 8840 Einsiedeln, mit Aufenthalt in Solkan, Slowenien, verstorben am 24. Februar 2017.
Eingabefrist bis 31. Oktober 2017.
Bezüglich nicht angemeldeter Forderungen wird auf die Artikel 589 und 590 ZGB verwiesen.
Anmeldestellen:
– Für Forderungen und Bürgschaftsansprüche gegenüber dem Erblasser: Regierungsstatthalteramt Emmental, Dorfstrasse 21, Postfach 754, 3550 Langnau im Emmental
– Für Guthaben des Erblassers: Samuel Leuenberger, lic. iur., Notar, Dorfstrasse 19, 3534 Signau
Massaverwalter: Roger Messerli, MLaw und Notar, Dorfstrasse 19, 3534 Signau.
Signau, 22. September 2017
Der Beauftragte:
Samuel Leuenberger, lic. iur., Notar
