Rechnungsruf im öffentlichen Inventar
04.02.2018 Allgemeine PublikationenGemäss Art. 582 ZGB und Art. 38 ff. der Verordnung vom 18. Oktober 2000 betreffend die Errichtung des Inventars werden die Gläubiger/innen und Bürgschaftsgläubiger/innen der genannten Person(en) aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb der angegebenen Frist bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Für nicht angemeldete Forderungen wird jede Haftpflicht abgelehnt (Art. 590 ZGB). Gleichzeitig werden auch die Schuldner und Schuldnerinnen aufgefordert, innerhalb der nämlichen Frist ihre Schulden bei dem mit der Errichtung des Inventars beauftragten Notar bzw. bei der beauftragten Notarin schriftlich anzumelden.VerlassenschaftDurch Verfügung der zuständigen Behörde (im Kanton Bern der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin) ist über den Nachlass der hier genannten Person die Errichtung des öffentlichen Inventars angeordnet worden.Hofer Urs (Polo), geb. 16. März 1945, von Lotzwil BE, verheiratet, wohnhaft gewesen Staatsstrasse 4, 3653 Oberhofen am Thunersee, verstorben am 22. Juli 2017 in Oberhofen am Thunersee.Eingabefrist bis und mit 27. Oktober 2017.Anmeldestellen: a. Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun: Für Forderungen und Bürgschaftsansprüche gegenüber dem Erblasser b. Bernhard Gerber, Rechtsanwalt und Notar, Bälliz 37, 3600 Thun: Für Guthaben des ErblassersFür nicht angemeldete Forderungen wird jede Haftpflicht abgelehnt (Art. 590 ZGB). Massaverwalterin: Heidi Uebersax, c/o Advokatur Notariat Gerber, Bälliz 37, 3600 Thun.Thun, 11. September 2017Der Beauftragte: Bernhard Gerber Rechtsanwalt und Notar, Thun
