Letztwillige Verfügung

  14.03.2018 Allgemeine Publikationen

Die hienach genannte Person hat Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB. Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die vorgefundenen Verfügungen Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage.

Meldem geb. Mathys Kitty Daisy Rosa,
geb. 18. Februar 1919, von Bière VD, verwitwet, Schönbergstrasse 42, 3654 Gunten (EG Sigriswil), verstorben am 3. Dezember 2017.

Letztwillige Verfügungen mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und Erbeinsetzung, eröffnet am 20. Februar 2018 durch den beauftragten Notar.

Die letztwilligen Verfügungen liegen bei Notar Renatus Eltz, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, zur Einsichtnahme auf.

Einsprachen sind schriftlich innert Monatsfrist ab der dritten Publikation an Notar Renatus Eltz, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, zu richten.

Thun, 20. Februar 2018

Der beauftragte Notar:
Renatus Eltz
Scheibenstrasse 3, 3600 Thun


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