Letztwillige Verfügung
26.07.2018 Allgemeine PublikationenNachstehend genannte Person hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeitsund der Erbschaftsklage.
Reusser Hedwig, geboren am 24. Februar 1923 in Oberhofen am Thunersee BE, des Reusser Ernst und der Lina geb. von Gunten, ledig, Hausfrau, wohnhaft gewesen in 3604 Thun, Gutknecht-Siedlung, Postgässli 7, verstorben am 23. Mai 2018.
Letztwillige Verfügungen eröffnet am 19. Juli 2018 durch die Einwohnerdienste Thun.
Die letztwillige Verfügung liegt bei den Einwohnerdiensten Thun, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun, zur Einsichtnahme auf. Einsprachen bis und mit 10. September 2018 an die Einwohnerdienste Thun.
Thun, 19. Juli 2018
Einwohnerdienste Thun
Karin Ochsenbein
Abteilungsleiter-Stv.
