Letztwillige Verfügung
05.12.2018 Allgemeine PublikationenNachstehend genannte Person hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeitsund der Erbschaftsklage.
Hämmerli geb. Richard Marianna Rosetta Elisabeth, geboren am 4. April 1928 in Bern BE, des Richard Hans und der Rosa geb. Habegger, geschieden, Hausfrau, wohnhaft gewesen in 3600 Thun, Scheibenstrasse 33, Domicil Selve Park, verstorben am 1. Oktober 2018.
Letztwillige Verfügung eröffnet am 23. November 2018 durch die Einwohnerdienste Thun.
Die letztwillige Verfügung liegt bei den Einwohnerdiensten Thun, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun, zur Einsichtnahme auf. Einsprachen bis und mit 18. Januar 2019 an die Einwohnerdienste Thun.
Thun, 23. November 2018
Einwohnerdienste Thun
Karin Ochsenbein
Abteilungsleiter-Stv.