21. Thuner Fasnacht 2019 – Generelle Überzeit (Achtung: Keine lokale Freinacht!)

  16.01.2019 Allgemeine Publikationen

Gestützt auf Art. 13 Abs. 4 des Kant. Gastgewerbegesetzes vom 11 . November 1993 wird den Gastgewerbebetrieben (inkl. Aussenplätze, Verkaufsstände und Festwirtschaften in allen Zelten) in der Thuner Innenstadt im Rahmen der Fasnacht 2019 von Samstag, 2. Februar 2019 auf Sonntag, 3. Februar 2019 eine generelle Überzeitbewilligung bis 3.30 Uhr erteilt.

Übrige Zeiten:
– Donnerstag, 31. Januar 2019, ab 19.00 Uhr, «lchüblete»: Umzug, «Gring» aufziehen, Platzkonzerte bis 23.30 Uhr, Öffnungszeiten Festwirtschaften in allen Zelten sowie Betrieb der Verkaufsstände ab 15.00 Uhr bis 0.30 Uhr.
– Freitag, 1. Februar 2019, ab 11.00 Uhr: Festwirtschaft mit eigenem Programm durch die Festzeltbetreiber hinter dem Rathaus, Waisenhausplatz und Mühleplatz bis 2.00 Uhr. Ab 20.00 Uhr Guggefescht im Festzelt auf dem Mühleplatz. Schnitzelbankabend in verschiedenen Restaurants.
– Samstag, 2. Februar 2019, ab 13.00 Uhr: Kinderfasnacht im Festzeit auf dem Mühleplatz mit anschliessendem Kinderumzug und Konzert. Ab 17.00 Uhr freies Gässlen. Alle Musikdarbietungen im Freien müssen bis 3.00 Uhr beendet sein.
– Sonntag, 3. Februar 2019, ab 13.59 Uhr: Fasnachtsumzug, anschliessend Monsterkonzert auf dem Rathausplatz mit «Gring» einziehen. Festwirtschaft in allen Zelten sowie Betrieb der Verkaufsstände ab 8.00 bis 20.30 Uhr.

Bewilligung für Zusatzaktivitäten und Verkaufsstände Die Bewilligung für Zusatzaktivitäten und Verkaufsstände werden nur durch die Thuner Fasnachtsfreunde in Zusammenarbeit mit dem Polizeiinspektorat Thun erteilt.

Verbotener «wilder Strassenhandel»
Die wilde Auslage von Waren durch «Strassenhändler/innen» zum Verkauf ist verboten. Widerhandlungen haben Busse und Beschlagnahme der Waren bis Festende zur Folge.

Stadt Thun, Abteilung Sicherheit


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