Erbvertrag und Letztwillige Verfügung: Eröffnung

  06.02.2019 Allgemeine Publikationen

Nachstehend genannte Person hat Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Dem eingesetzten Erben wurde davon je eine Abschrift zugestellt. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innerhalb der Auflagefrist in die Verfügungen von Todes wegen Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der Frist keine Einsprache, wird eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage.

Feller Erwin, geb. 2. April 1932 in Thun BE, von Strättligen (BE), verwitwet, wohnhaft gewesen Rüttiweg 2, 3608 Thun, verstorben am 17. November 2018 in Wald (BE).
Erbvertrag vom 22. Januar 2013 sowie Letztwillige Verfügung vom 1. September 2017, eröffnet am 28. Januar 2019 durch Notar Daniel lseli, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun.

Auflage bei Notar Daniel lseli, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun.

Einsprache bis und mit 29. März 2019 an Notar Daniel lseli, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun.

Thun, 28. Januar 2019

Daniel lseli, Notar


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote