Letztwillige Verfügung

  17.04.2019 Allgemeine Publikationen

Nachstehend genannte Person hat eine Letztwillige Verfügung hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die Letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeitsund der Erbschaftsklage.
Schneiter geb. Jakisch Hildegard Margarete, geboren am 15. April 1923 in Breslau (Deutschland), von Thun BE, der Jakisch Margareta, Witwe des Schneiter Bernhard Christian Ernst seit 15. August 1990, Hausfrau, wohnhaft gewesen in 3624 Goldiwil (Thun), Farneren 16, verstorben am 24. Februar 2019.
Letztwillige Verfügung eröffnet am 12. April 2019 durch die Einwohnerdienste Thun.

Die letztwillige Verfügung liegt bei den Einwohnerdiensten Thun, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun, zur Einsichtnahme auf. Einsprachen bis und mit 3. Juni 2019 an die Einwohnerdienste Thun.

Thun, 12. April 2019

Einwohnerdienste Thun
Karin Ochsenbein
Abteilungsleiter-Stv.


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