Letztwillige Verfügung

  23.12.2019 Allgemeine Publikationen

Nachstehend genannte Person hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, so wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Artikel 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeitsund der Erbschaftsklage.

Schreyer Ursula, geboren am 25. Dezember 1946 in Frutigen BE, des Schreyer Hans und der Bertha geb. Rösch, ledig, Büroangestellte, wohnhaft gewesen in 3600 Thun, Pestalozzistrasse 80, verstorben am 14. September 2019.

Letztwillige Verfügung eröffnet am 17. Dezember 2019 durch die Einwohnerdienste Thun.

Die letztwillige Verfügung liegt bei den Einwohnerdiensten Thun, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun, zur Einsichtnahme auf. Einsprachen bis und mit 10. Februar 2020 an die Einwohnerdienste Thun.

Thun, 17. Dezember 2019

Einwohnerdienste Thun
Karin Ochsenbein
Abteilungsleiter-Stv.


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