Letztwillige Verfügung: Eröffnung

  15.07.2020 Allgemeine Publikationen

Die nachstehend genannte Person hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen Abschriften zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innerhalb der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, wird eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen.
Gäumann Martha, geb. 25. Februar 1929, von Häutligen BE, ledig, wohnhaft gewesen am Bächiweg 2A, 3626 Hünibach, verstorben am 29. März 2020.

Letztwillige Verfügung vom 3. April 2018, eröffnet am 3. Juli 2020 durch Notar Alois Mani, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun.

Auflage bei Notar Alois Mani, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun.

Einsprachen sind schriftlich innert Monatsfrist seit der dritten Publikation an Notar Alois Mani, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun, zu richten.

Thun, 3. Juli 2020

Alois Mani, Rechtsanwalt und Notar


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