Eröffnung letztwillige Verfügung

  11.03.2021 Allgemeine Publikationen

Nachstehend genannte Person hat Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. Der eingesetzten Erbin wurde davon je eine Abschrift zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innerhalb der Auflagefrist in die Verfügungen von Todes wegen Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der Frist keine Einsprache, wird der eingesetzten Erbin auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage.

Bantel Hannelore, geb. 2. April 1934 in Giengen an der Brenz (D), Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, ledig, wohnhaft gewesen 3612 Steffisburg, mit Aufenthalt bei GfC Provivatis AG, Sonnenhofweg 12, 3600 Thun, verstorben am 16. November 2020 in Steffisburg BE.

Letztwillige Verfügung vom 21. September 1995, letztwillige Verfügung vom 22. September 2001, letztwillige Verfügung vom 26. März 2011, letztwillige Verfügung undatiert, eröffnet am 7. Dezember 2020 durch Notar Daniel Iseli, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun.

Auflage bei Notar Daniel Iseli, Die Kanzlei, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun.

Einsprache bis und mit 31. Januar 2021 an Notar Daniel Iseli, Die Kanzlei, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun.

Thun, 7. Dezember 2020
Daniel Iseli, Notar


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