LetztwilligeVerfügung: Eröffnung

  09.12.2020 Allgemeine Publikationen

Die nachstehend genannte Person hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen und eingesetzten Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen eine Abschrift zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.

Gesetzliche Erben können innerhalb der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen.

Herr Jakob Reiser, geb. 25. Dezember 1951, von Fischenthal (ZH), ledig, wohnhaft gewesen in Heimberg, Alpenstrasse 107, m. A. im PH Lädeli, verstorben am 19. September 2020.

Letztwillige Verfügung vom 11. Februar 2020 (Urschrift Nr. 885 von Notar Alois Mani, Thun) und eigenhändiger Nachtrag vom 18. Juli 2020.

Auflage bei Notarin Barbara Berger Rawyler, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun.

Einsprachen sind schriftlich innert Monatsfrist seit der dritten Publikation an Notarin Barbara Berger Rawyler, Bahnhofstrasse 6, 3600 Thun, zu richten.

Thun, 18. November 2020

Barbara Berger Rawyler


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