Letztwillige Verfügung: Eröffnung

  11.08.2022 Allgemeine Publikationen

Die nachstehend genannte Person hat eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen und eingesetzten Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen eine Abschrift zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.

Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen.

Glauser Paul, geb. 16. Juni 1930, von Rüti bei Lyssach BE, verheiratet, wohnhaft gewesen Ziegeleistrasse 22, 3612 Steffisburg, verstorben am 28. Juni 2022 in Steffisburg.

Eigenhändige letztwillige Verfügung des Verstorbenen vom 15. Juli 2006 mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und Erbeinsetzung.

Auflage und Einsprachen innerhalb Monatsfrist seit der 3. Publikation bei Notarin Bettina Steiner Vollenweider, Aarestrasse 28, 3600 Thun.

Thun, 25. Juli 2022

Notarin Bettina Steiner Vollenweider


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