Badeverbot

  17.07.2025 Allgemeine Publikationen

Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 des Ortspolizeireglements der Stadt Thun vom 15. Dezember 2022 (SSG 552.01; OPR) wird folgendes Badeverbot verfügt:

Aare: Nach Flussbad Schwäbis, ober- und unterhalb Aarewerke bis Regiebrücke

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 76 der Stadtverfassung innert 30 Tagen seit deren Eröffnung beim Gemeinderat der Stadt Thun, Rathausplatz 1, 3600 Thun, Beschwerde erhoben werden. Eine auffällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Stadt Thun, Abteilung Sicherheit


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