Baupublikation Steffisburg

  19.05.2023 Baupublikationen, Steffisburg

Gesuchstellerin: Läderach Weibel Immobilien AG, Bleichestrasse 10, Postfach 122, 3600 Thun.
Projektverfasserin: J. Höhn + Partner Architekten AG, Eichmattweg 4, 3600 Thun.
Bauvorhaben: Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit je einer PV-Anlage auf der Hauptdachfläche (total 22 Wohnungen). Neubau einer Einstellhalle mit 34 Parkplätzen und den dazugehörigen Notausgängen. Die Gebäude werden mit einem Eis-Energiespeichersystem beheizt. Erweiterung der bestehenden Notzufahrt/ Erschliessungsstrasse. Erstellen von zwei Fahrradunterständen und einer Abstellfläche für Container. Erstellen von sechs Besucherparkplätzen entlang des Finkenwegs.
Standort / Parzelle: Finkenweg 2 und 4, Parzelle Nr. 533.
Koordinaten: 2 614 921 1 180 430 (Finkenweg 2); 2 614 907 / 1 180 396 (Finkenweg 4).
Nutzungszone: Überbauungsordnung Nr. 66 «Kassestutz».
Schutzobjekt: Gebäude Glockenthalstrasse Nr. 1 schützenswert mit Situationswert.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Schmutzwasser: Anschluss an zentrale ARA. Einleiten Dachwasser in Versickerungsanlage Typ b. Platz- und Verkehrsflächen werden versickert. Zone A.
Einsprache- und Auflagefrist bis zum:
12. Juni 2023.
Auflageort und Einsprachestelle: Gemeinde Steffisburg, Abteilung Hochbau / Planung, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg (Einsichtnahme in aufgelegte Akten während Schalteröffnungszeiten, Auskünfte nur auf telefonische Voranmeldung: Tel. 033 439 43 53).
Den Link zu den elektronischen Auflageakten finden Sie auf der Homepage der Gemeinde.
Hinweis: Für das Baugesuch wurde eine vorzeitige Baubewilligung nach Art. 37 BauG beantragt.
Es handelt sich um die 2. Etappe der Siedlung Bösbach, Steffisburg (UeO Nr. 66 «Kassestutz»).

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich, sind schriftlich und begründet im Doppel innerhalb der Auflagefrist beim Bauinspektorat Steffisburg, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg, einzureichen.
Lastenausgleichsansprüche verwirken, wenn diese nicht innert der Einsprachefrist beim Bauinspektorat Steffisburg angemeldet werden (Art. 31 Baugesetz).
Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen haben anzugeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist.

Steffisburg, 8. Mai 2023

Bauinspektorat
Verfahrensleiter Bauinspektorat
Nicola Baumann


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