Hundetaxe 2020

  29.07.2020 , Buchholterberg

Gemäss der kantonalen Gesetzgebung ist für jeden im Kanton Bern gehaltenen Hund, der am 1. August 2020 mindestens 6 Monate alt ist, eine Hundetaxe zu entrichten. Die Hundetaxe wurde vom Gemeinderat gemäss Art. 26a Gebührenverordnung auf Fr. 60.– festgesetzt.

Bereits bei der Gemeindeverwaltung bekannte Hundehalterinnen und Hundehalter erhalten auch in diesem Jahr im August eine Rechnung.

Dienst-, Blinden-, Katastrophen- und Therapiehunde sowie Schweiss- oder Suchhunde von Wildhutorganen, welche nachweislich in ihrer ausgebildeten Funktion eingesetzt werden, können auf Gesuch hin von der Taxpflicht befreit werden.

Ausserdem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie bei der Hundetaxe eine Ermässigung von Fr. 20.– erhalten, wenn Sie das Hundehalterbrevet (freiwillige Prüfung mit erhöhten Anforderungen) besitzen und dies auf der Gemeindeverwaltung vorweisen.

Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am 1. August 2020 kein Tier mehr besitzen oder Personen, die neu einen Hund halten und dies bis jetzt nicht gemeldet haben, bitten wir, sich sofort telefonisch mit der Gemeindeverwaltung Buchholterberg (Tel. 033 453 80 40) in Verbindung zu setzen.

Zur Erinnerung: Seit 2007 müssen alle Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher markiert und in der Amicus-Tierdatenbank registriert sein. Die Verantwortung dafür liegt bei den Tierhaltern.

Gemeindeverwaltung Buchholterberg

Baupublikation Buchholterberg Bauherrschaft: Hertig Hans-Ulrich und Regula, Teufebach 16, 3615 Heimenschwand.
Projektverfasser/in: Rüegsegger Holzbau AG, Rambach 348C, 3618 Süderen.
Bauvorhaben: Wohnungssanierung mit Anbau Heizung und zusätzlichem Zimmer.
Standort / Parzelle: Teufebach 16, 3615 Heimenschwand, Parzelle Nr. 1056.
Zone: Landwirtschaftszone, Streusiedlungsgebiet.
Ausnahmebewilligungen: Keine.
Gewässerschutzbereich: B.
Auflageort und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Buchholterberg, Dorf 19, 3615 Heimenschwand.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
31. August 2020.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Einsprachestelle einzureichen.
Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen haben anzugeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist (Baugesetz Art. 35b).

Buchholterberg, 25. Mai 2020

Die Gemeindeverwaltung


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote