Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
15.12.2022 , BuchholterbergÖffentliche Planauflage
Gemeinde: Buchholterberg
Standort: 3615 Heimenschwand
S-0177928.1
Transformatorenstation Stauffen
– Ersatzneubau auf Parzelle Nr. 985 der Gemeinde Röthenbach i.E.
Koordinaten: 2 620 948 / 1 187 386
L-0143447.2
20 kV-Kabel zur Transformatorenstation
Stauffen ab Mast Nr. 4/396 der Leitung
L-0194429
– Freileitungsverkabelung
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die BKW Energie AG, Galgenfeldweg 18, 3006 Bern, im Namen von Elektra Energie Genossenschaft, Dorfplatz 9, 3673 Linden, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchunterlagen werden vom 15. Dezember 2022 bis 30. Januar 2023 in der Gemeindeverwaltung Buchholterberg, Dorf 19, 3615 Heimenschwand, öffentlich aufgelegt.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
