Urnenabstimmung anstelle der Gemeindeversammlung

  11.11.2020 , Forst-Längenbühl

Angesichts der Covid-19-Situation hat der Gemeinderat beschlossen, auf die Durchführung der für den 1. Juni 2021 geplanten Gemeindeversammlung zu verzichten und am 13. Juni 2021 über drei Vorlagen an der Urne abstimmen zu lassen. Diese Möglichkeit wird den Gemeinden im Verwaltungskreis Thun mit der Allgemeinverfügung des Regierungsstatthalters von Thun betreffend Durchführung von Urnenabstimmungen und Urnenwahlen vom 19. März 2021 eingeräumt.

Die Gemeindeversammlung im ersten Halbjahr 2021 findet somit nicht statt.

Folgende kommunale Vorlagen kommen an der Urne am 13. Juni zur Abstimmung:
1. Genehmigung Jahresrechnung 2020
2. Reglement über die Erhebung einer Konzessionsabgabe Stromversorgung 3. Gemeindeliegenschaft Schulhaus / Mehrzweckgebäude; Belagssanierung Sportplatz – Genehmigung Verpflichtungskredit

Ausübung des Abstimmungsrechts
– Gemäss Art. 13 Gemeindegesetz sind in Gemeindeangelegenheiten Frauen und Männer stimmberechtigt, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde Forst-Längenbühl wohnhaft sind.
– Das Abstimmungsmaterial (inkl. Erläuterungen zu den Vorlagen) wird den Stimmberechtigten spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungstag zugestellt. Stimmberechtigte, die im Stimmregister eingetragen sind und keine Ausweiskarte erhalten oder diese verloren haben, können bei der Gemeindeschreiberei bis Donnerstag, 10. Juni, 17.00 Uhr, ein Doppel verlangen.

Stimmabgabe an der Urne
Für die Stimmabgabe ist das Lokal in der Gemeindeverwaltung (Eingangsbereich) wie folgt geöffnet: Sonntag, 13. Juni, 10.00 bis 11.00 Uhr.

Briefliche Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Abstimmungsmaterials zulässig. Wer brieflich abstimmen will, legt den ausgefüllten Abstimmungszettel in das Stimmzettelkuvert und klebt dieses zu. Das verschlossene Kuvert ist zusammen mit der persönlich unterzeichneten Ausweiskarte in das Antwortkuvert zu legen. Dieses ist ebenfalls zu verschliessen und es darf keine Kennzeichen tragen. Das Antwortkuvert kann sodann frankiert der Post übergeben oder in den Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung, Seematt 7, 3636 Längenbühl, eingeworfen werden (letzte Leerung: Sonntag, 13. Juni, 9.00 Uhr). Im Übrigen wird auf die Bestimmungen über die briefliche Stimmabgabe verwiesen, die auf dem Abstimmungskuvert abgedruckt sind.

Stellvertretung
Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht zulässig.

Auszähllokal
Die Auszählung findet im Gemeindehaus oder im Schulhaus (Mehrzweckgebäude) statt.

Bekanntgabe des Resultats
Das Abstimmungsergebnis wird nach der Auszählung im Schaukasten bei der Gemeindeverwaltung angeschlagen, in den nächstfolgenden Ausgaben des Thuner Amtsanzeigers und unter www.3636.ch publiziert.

Öffentliche Auflage
Das Reglement über die Erhebung einer Konzessionsabgabe Stromversorgung liegt vom 6. Mai bis 10. Juni auf der Gemeindeverwaltung öffentlich auf und kann während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten eingesehen werden.

Die gesamte Jahresrechnung 2020 kann bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden und ist auf der Homepage www.3636.ch aufgeschaltet.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten kann innert 30 Tagen (bei Wahlen innert 10 Tagen) nach dem Abstimmungstag beim Regierungsstatthalter von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, Beschwerde geführt werden (Art. 67a VRPG). Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung und die Unterschrift enthalten.
Der Gemeinderat


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