Publikation der öffentlichen Auflage nach Art. 60 BauG

  23.03.2023 , Forst-Längenbühl

Öffentliche Planauflage
Revision der baurechtlichen Grundordnung der Einwohnergemeinde Forst-Längenbühl und Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991.

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Forst-Längenbühl bringt, gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, die Ortsplanungsrevision (bestehend aus Zonenplan Teilplan Nord «Forst», Zonenplan Teilplan Süd «Längenbühl» und Baureglement) sowie die Waldfeststellung gemäss Art. 4 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Art. 2 der kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997 zur öffentlichen Auflage.

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 17. März bis 17. April, in der Gemeindeschreiberei Forst-Längenbühl öffentlich auf.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeschreiberei Forst-Längenbühl einzureichen.

Forst-Längenbühl, 8. März 2023

Der Gemeinderat


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