Gerichtliches Verbot
22.09.2022 KonkursamtlichesDie Eigentümerin Genossenschaft Migros Aare der Liegenschaft Dükerweg 2 und 2a, Unterdorfstrasse 6, 8, 10, 12 und 14, Steffisburg 1 (Steffisburg), Grundbuchblatt Nr. 1245, lässt hiermit dieselbe gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere:
– Das Betreten oder der Aufenthalt durch Unbefugte, insbesondere der Nichtkundenzone.
– Das Verpflegen ausserhalb der bezeichneten Verpflegungsbereiche.
– Das Befahren mit oder das Parkieren von Fahrzeugen oder anderen Geräten durch Unbefugte, insbesondere ausserhalb der Markierungen und Benutzungs-/Parkzeit.
– Behindernde oder belästigende Beeinträchtigungen, insbesondere Betriebsund Verkehrsbeeinträchtigungen, Entfachen von Feuer, Betteln, Musizieren, Ruhestörungen und andere Immissionen.
– Das Aufstellen/Erstellen, Beschädigen oder Benützen von Bauten, Anlagen, Einrichtungen und dergleichen durch Unbefugte.
– Das Darbieten oder der Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie das Verteilen oder das Anbringen von Plakaten durch Unbefugte.
– Jegliche Ablagerung von Abfall, Fäkalien, Material und anderen Gegenständen an nicht hierzu bestimmten Orten.
Bestehende Rechte Dritter bleiben vorbehalten.Das Verbot gilt unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Richterlich bewilligt:
Thun, 13. September 2022
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung
Der Gerichtspräsident: sig. Knecht
Die Benützungsvorschriften und -anweisungen der Eigentümerin und von deren Beauftragten sind zu befolgen.
Für Schäden (insbesondere als Folge von Unfällen), welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder werden für ihre Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht. Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.
Schönbühl, 18. August 2022
Die Verbotsnehmerin: Genossenschaft der Migros Aare sig. Reto Sopranetti sig. Jürg Marti
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Das Verbot gilt unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Richterlich bewilligt:
Thun, 13. September 2022
Regionalgericht Oberland Zivilabteilung Der Gerichtspräsident: sig. Knecht
Die Benützungsvorschriften und -anweisungen der Eigentümerin und von deren Beauftragten sind zu befolgen.
Für Schäden (insbesondere als Folge von Unfällen), welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder werden für ihre Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht. Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.
Schönbühl, 18. August 2022
Die Verbotsnehmerin: Genossenschaft der Migros Aare sig. Reto Sopranetti sig. Jürg Marti
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
