Geringfügige Änderung des Baureglements – ZöN 1 «Dreiligasse» nach Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)

  12.10.2023 Homberg

Beschluss des Gemeinderats / Bekanntmachung nach Art. 122 Abs. 8 BauV
Der Gemeinderat Homberg brachte, gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) und Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV), die vorerwähnte Änderung zur öffentlichen Auflage. Es gingen keine Einsprachen und keine Rechtsverwahrungen ein.

Der Gemeinderat Homberg beschloss die geringfügige Änderung am 12. Dezember 2022. Hiermit erfolgt diese Bekanntmachung gemäss Art. 122 Abs. 8 Bauverordnung des Kantons Bern.

Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann innert der Frist von 30 Tagen ab Publikation beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (Abteilung Orts- und Regionalplanung) Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung oder auf der Gemeindewebseite eingesehen werden.

Homberg, 6. Oktober 2023
Der Gemeinderat


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